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Zwei Kinder, zweierlei Recht

Adoptionsverbote schaden dem Kindeswohl

Nils ist fünf, Kim schon elf. Die beiden leben in Bergisch-Gladbach und sind zusammen mit Judith und Vera die Familie Steinbeck. Wie geht es den Kindern? Nun, Kim ärgert sich über ausländerfeindliche Lehrer und kümmert sich um die Probleme, die in der Pubertät so zählen. Nils kommt bald in die Schule und wundert sich nur noch selten, warum andere Jungs nur eine Mutter haben. Gibt es Unterschiede zwischen den Geschwistern? Oh ja. Ein Mädchen, das langsam erwachsen wird und er stolz, ein Junge zu sein, andere Freunde und Interessen. So wie es sich gehört unter Geschwistern – dieser besonderen Form des liebevoll ringenden Miteinanders, das sich Schwester und Bruder bescheren. Sie gehören einfach zusammen, etwas anderes kennen und wollen sie nicht.

Stiefkindadoption aber keine gemeinsame Adoption

Judith und Vera sind seit 23 Jahren zusammen. Rechtlich gesehen haben beide Eltern je ein Kind: Mama hat Kim mit acht Monaten adoptiert, Mammi dann später Nils mit Hilfe einer Insemination bekommen. Einen Unterschied spüren die Geschwister nicht. Sie sind beide Kinder von Mama und Mammi, und das soll auch so bleiben. Das Familien- und Adoptionsrecht aber weist den beiden einen jeweils anderen Status zu: Der Sohn hat die Möglichkeit, auch rechtlich das Kind beider Eltern zu werden, das Mädchen hat keine solche Option. Diese unterschiedliche Stellung leitet das bestehende Recht aus der unterschiedlichen Herkunft der beiden Kinder ab: Nils kann als biologisches Kind von Vera durch deren Lebenspartnerin Judith adoptiert werden. Eine vergleichbare Form der Anerkennung gibt es für ein Adoptivkind in Lebenspartnerschaften nicht. Kim muss, rechtlich gesehen, draußen bleiben.

Auf keinen Fall wollen die Mütter, dass diese Diskriminierung Auswirkungen auf die Familie hat. Gerade Adoptivkinder brauchen eine klare Zugehörigkeit, eine Schlechterstellung von Kim lehnen sie ab. Daher verzichtet Judith bei Nils auf die mögliche Stiefkindadoption, weil eine ergänzende Adoption von Kim durch Vera nicht zulässig ist. So sind die Geschwister also weder im Steuerrecht noch im Erbrecht und auch nicht nach dem Unterhaltsrecht Kinder beider Eltern. Und alle leben auch mit einem gewissen Risiko: Wenn einer der Mütter etwas zustößt, werden die Behörden die Frage der Zugehörigkeit stellen und könnten die Geschwister auseinander reißen. Alles Gründe, warum heterosexuelle Paare, die Kinder haben, häufig heiraten. Aber die Ehe ist den Eltern ja verschlossen.

Bemerkenswerte Schizophrenie beim Gesetzgeber
Was empfindet wohl ein Kind, das solange es denken kann, in seiner Familie aufwächst, wenn es hört, dass die Mutti rechtlich nicht die Mutter sein darf? Sicherlich nicht, dass sich hier jemand um sein Kindeswohl Sorgen macht. Aber nur darum sollte es gehen: Eine Adoption muss dem Kindeswohl dienen. Das Kind soll in einer lebenstüchtigen Familie aufwachsen können. Ob die in § 1741 Abs. 1 formulierten Anforderungen zutreffen, wird immer im Einzelfall entschieden. Jede Familie, jedes Paar wird vom Jugendamt auf die Tauglichkeit geprüft. Bezogen auf Lesben und Schwule, die ein Kind annehmen wollen, zeigt der Gesetzgeber eine bemerkenswerte Schizophrenie: Einerseits werden Homosexuelle als Paar geprüft, auch Judith und Vera mussten sich gemeinsam dem Jugendamt vorstellen. Die Anforderung, dass beide die Adoption wollen, ist sogar in § 9 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ausdrücklich festgelegt. Andererseits aber kann das Kind immer nur von einem Teil des Paares angenommen werden. Weder eine gemeinsame Adoption noch die sukzessive Adoption, also die nachträgliche ergänzende Adoption, sind erlaubt. Dem Adoptivkind in einer Lebenspartnerschaft fehlt immer die Hälfte der rechtlichen Absicherung und Anerkennung.

Eine richtige Begründung für diese Ungleichstellung von Kindern homo- und heterosexueller Paare gibt es nicht. „Das Wohl des Kindes, das bereits innerhalb der Eingetragenen Lebenspartnerschaft aufwächst, wird schwerlich dadurch gefährdet, dass es zu seiner Sicherung noch rechtlich einen weiteren Vater oder eine weitere Mutter erhält“, stellt Prof. Herbert Grziwotz von der Universität Regensburg in diesem Zusammenhang fest. Derzeit liegen zwei Beschwerden – eine Einzelfallklage und eine Normenkontrollfrage – gegen das Verbot der sukzessiven Adoption beim Ersten Senat des
Bundesverfassungsgerichts.

Renate Rampf, LSVD-Hauptstadtbüro



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