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Was ändert sich durch die neue Richtlinie der Bundesärztekammer zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion?

Für alleinstehende und Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben bzw. mit einer Frau verheiratet sind, ändert sich leider nichts. Sie sind in Deutschland weiterhin auf den guten Willen der Samenbanken und gynäkologischen Praxen angewiesen. Der LSVD fordert, dass durch Bundesgesetz klargestellt wird, dass die assistierte Reproduktion allen Menschen unabhängig von Familienstand und sexueller Orientierung bzw. geschlechtlicher Identität offensteht.

Die neue Richtlinie der Bundesärztekammer zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion vom April 2018 klärt ausschließlich den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und enthält keine berufsrechtlichen Aussagen mehr. Aspekte wie die rechtliche Zulässigkeit und Fragen des Zugangs sind laut Bundesärztekammer politisch zu entscheiden. Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung dieser Frage erhebt die Bundesärztekammer bereits seit 2013.

Die (unterschiedlichen) Richtlinien zur assistierten Reproduktion der Landesärztekammern bleiben weiter in Kraft und somit besteht auch die unterschiedliche Praxis je nach Bezirk fort. Nach wie vor gibt es Verunsicherung sowohl unter den Frauen als auch den Ärzt*innen und Reproduktionsmediziner*innen. Denn: Es gibt zwar kein offizielles und explizites Verbot, allerdings wurde in der früheren „(Muster-) Richtlinien zur assistierten Reproduktion — Novelle 2006“ des Wissenschaftlicher Beirats der Bundesärztekammer in den rechtlich nicht bindenden Auslegungshinweisen ein Verbot empfohlen.

Die Landesärztekammer unterscheiden sich hinsichtlich der Übernahme dieser Musterrichtlinie der Bundesärztekammer.

  • Die Ärztekammer Hamburg hat die assistierte Reproduktion bei Lebenspartnerinnen ausdrücklich erlaubt. 
  • Die Ärztekammern Bayern, Berlin und Brandenburg haben keine Richtlinien zur assistierten Reproduktion erlassen. Sie überlassen es also dem Urteil der Ärzt*innen, was sie auf diesem Gebiet für ethisch vertretbar halten.
  • Die Berufsordnungen der Ärztekammern Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Westfalen-Lippe enthalten kein explizites Verbot mehr, bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, eine heterologe Insemination vorzunehmen. Deshalb liegt die Entscheidung ebenfalls bei den jeweiligen Ärzt*innen.
  • Die Ärztekammern Saarland und Sachsen haben zwar die unverbindlichen Auslegungshinweise der Musterrichtlinie der Bundesärztekammer in ihre Richtlinien übernommen. Da diese Auslegungshinweise aber unverbindlich sind, liegt auch hier die Entscheidung bei den jeweiligen Ärzt*innen 

Gleichwohl befürchten viele Ärzt*innen nach wie vor Unannehmlichkeiten, wenn sie alleinstehenden Frauen und gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren bei der künstlichen Befruchtung assistieren.

LSVD-Ratgeber

Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion



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