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Anhörung zur »Ehe für alle« im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages

Mündliche Stellungnahme von Manfred Bruns, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a.D. und Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD)

Sehr gManfred Bruns (LSVD-Bundesvorstand) - Foto: Caro Kadatzeehrte Frau Vorsitzende,
meine Damen und Herren Abgeordnete,
sehr geehrte Damen und Herren,

haben Sie vielen Dank, dass Sie mir Gelegenheit geben, zur Frage der Öffnung der Ehe für alle Stellung zu nehmen.
Lebenspartnerschaft und Ehe haben inzwischen im Wesentlichen dieselben Rechtsfolgen und unterscheiden sich nur noch im Namen. Das gilt auch für die Adoption. Hier geht es nur noch um das Problem, ob Lebenspartner Kinder wie Ehegatten sofort gemeinschaftlich adoptieren dürfen oder nur nacheinander, also um eine Verfahrensvereinfachung. Damit stellt sich die Frage, warum noch zwei Rechtsinstitute, die sich nur im Namen unterscheiden. Das erfordert ja einen großen Aufwand des Bundes- und der 16 Landesgesetzgebers und der Verwaltungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 6 Abs. 1 GG das Recht und die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen. Dieses Grundrecht der Eheschließungsfreiheit gehört auch nach internationaler Überzeugung zu den wesentlichen Menschenrechten. Deshalb muss der Staat äußerste Zurückhaltung bei der Aufstellung von Ehehindernissen wahren. Nur sachliche, verstandesmäßig fassbare Gründe können ein Eheverbot rechtfertigen, rational nicht zu begründende Auffassungen und Anschauungen von einer alters her überkommenen Ordnung können das nicht.

Das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit ist wie alle Grundrechte eine Reaktion auf den Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes. Gleichgeschlechtlich liebende Menschen sind bisher von diesem Grundrecht ausgeschlossen, weil Homosexualität im Zeitpunkt der Entstehung des Grundgesetzes gesellschaftlich verpönt war und die Bundesrepublik homosexuelle Männer mit demselben Eifer verfolgt und bestraft hat wie die Nazis. Es lag deshalb schlicht außerhalb des damaligen Vorstellungshorizonts, dass gleichgeschlechtliche Paare einmal eine rechtlich anerkannte Bindung würden eingehen können, so hat es das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Sukzessivadoption von Kindern durch Lebenspartner formuliert.

Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen anerkannt, dass auch gleichgeschlechtlich liebende Menschen das Recht und die Freiheit haben, mit einem selbst gewählten Partner eine dauerhafte Partnerschaft einzugehen und diese in einem dafür gesetzlich vorgesehenen Institut rechtlich abzusichern. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht allerdings nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitet, sondern aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Abs1. GG.

Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht die Lebenspartnerschaft unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in immer weiteren Bereichen an die Ehe angeglichen und demgemäß festgestellt, wer eine Ehe nicht schließen könne, gehe mit der Lebenspartnerschaft „eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung“ ein. Das Bundesverfassungsgericht spricht der Lebenspartnerschaft sogar die Qualifikation zu, Voraussetzung für die Begründung von Elternschaft und taugliche Grundlage einer Familie zu sein. Die Herleitung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gibt der Lebenspartnerschaft darüber hinaus nun auch einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz.

So ist nun die etwas absonderliche Situation entstanden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein rechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare geben muss, dass dieses in quasi in allen Punkten mit der Ehe gleichgestellt werden muss, dass es aber wegen Art. 6 Abs. 1 GG und dem dort nicht näher definierten Wort „Ehe“ nicht so heißen soll.

Denn das Bundesverfassungsgericht hat bis in jüngster Zeit (2014) an der Formel festgehalten, dass zum Gehalt der Ehe gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist. Allerdings war es seit der Kammerentscheidung von 1993 nie mehr entscheidungserheblich, ob auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen können.

Das Bundesverfassungsgericht ist aber 2011 in einer Entscheidung zum Transsexuellenrecht selbst davon abgerückt, dass eine gleichgeschlechtliche Ehe allein vom Wortlaut des Art. 6 GG begrifflich nicht denkbar sei. Auch wenn es den zugrundeliegenden Fall als Ausnahme gewertet wissen und an den Strukturprinzipien der Ehe grundsätzlich festhalten will, hat es erstmalig gleichgeschlechtliche Ehen in Deutschland zugelassen, wenn ein Partner nach Eheschließung sein Geschlecht verändert. Das Ehepaar kann dann trotz desselben Geschlechts der Eheleute seine Ehe als Ehe fortführen. Ihre Partnerschaft bleibt verfassungs- und zivilrechtlich eine Ehe. Mag der Sachverhalt noch so eng begrenzt sein — seitdem ist eine gleichgeschlechtliche Ehe allein von der juristischen Begrifflichkeit her nicht mehr denklogisch ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem die Definition der Ehe fortwährend an den Wandel der sozialen Verhältnisse und die Reaktionen des Gesetzgebers angepasst. Es hat zunächst formuliert, dass sich die Strukturprinzipien der Ehe quasi von einer „außerrechtlichen Lebensordnung“ ableiteten. Ehe sei auch für das Grundgesetz die „Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft.“ Dieser Ordnungskern des Instituts sei „für das allgemeine Rechtsgefühl und Rechtsbewusstsein unantastbar“. Aber schon 1963 hat das Gericht davon gesprochen, dass die Institution der Ehe nicht abstrakt geschützt, sondern in der Ausgestaltung gewährleistet sei, die unseren „heute herrschenden Anschauungen entspreche. 1973 hat es erklärt, dass dem GG das Bild der „verweltlichten“ bürgerlich-rechtlichen Ehe zugrunde liege und dass alle Beschränkungen sich aus diesem Bild der heutigen verweltlichten Ehe ergeben oder mit diesem vereinbar sein müssten, wobei die jeweiligen Anschauungen sich auch wandeln könnten. Demgemäß hat es 1980 im Urteil zur Reform des Scheidungsrechts den Übergang zum Zerrüttungsprinzip angesichts des Wandels der Anschauungen für verfassungsgemäß erklärt und aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht zur Scheidung hergeleitet. Heute definiert das Bundesverfassungsgericht die Ehe daher nur noch als eine auf Dauer angelegte Verbindung. Während es 1959 entschieden hatte, dass die Frau ihrer Unterhaltspflicht in erster Linie durch Haus- und Familienarbeit und der Ehemann durch Erwerbstätigkeit nachkomme, hat es 1998 aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitet, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führen und dass deshalb der Staat die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessern, also mehr Kita-Plätze schaffen müsse. In meiner schriftlichen Stellungnahme habe ich noch viele weitere solcher Beispiele für den Wandel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ehebegriff angeführt. In der Entscheidung zum Lebenspartnerschaftsgesetz von 2002 hat das Bundesverfassungsgericht demgemäß formuliert, dass die Ehe Teil der Gesellschaft und von deren Veränderungen nicht ausgeschlossen sei. Auf solche könne der Gesetzgeber reagieren und die Ausgestaltung der Ehe den gewandelten Bedürfnissen anpassen.

Die Möglichkeit eines Wandels in Bezug auf die Gleichgeschlechtlichkeit hatte das Bundesverfassungsgericht schon 1993 in einer Kammerentscheidung angedeutet, aber damals mit Recht verneint. Mittlerweile sind die Indizien eines Wandels der Anschauungen unübersehbar. In der Bevölkerung haben sich Begriffe wie „Lebenspartnerschaft“, „verpartnern“ usw. nie eingebürgert. Stattdessen werden die Begriffe „Hochzeit“, „heiraten“, „verheiratet“ unterschiedslos auf Ehen und Lebenspartnerschaften angewandt.

Einen solchen Wandel haben auch die Verfassungsgerichtshöfe von Spanien, Frankreich, Kanada und den USA bejaht und die Zulassung gleichgeschlechtlicher Ehen gebilligt. Der US-Supreme Court hat besonders treffend formuliert, dass die Geschichte der Ehe eine Geschichte von Wandel und Kontinuität sei. Neue Inhalte hätten die Institution zwar verändert, letztlich aber gestärkt, das sei charakteristisch für eine Nation, in der jeweils neue Dimensionen von Freiheitsrechten in neuen Generationen sichtbar würden. Das gilt genauso für Deutschland, wo das Bundesverfassungsgericht ja inzwischen mehrere neue Grundrechte aus der Taufe gehoben hat.

Ich denke, die Rechtsprechung der anderen Verfassungsgerichtshöfe wird auch das Bundesverfassungsgericht beeindrucken. Es hat in seinem Urteil von 2013 zur Sukzessivadoption von Kindern durch Lebenspartner formuliert, die Gesetzgebung in den anderen europäischen Staaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, tendiere zu einer Gleichbehandlung verschieden- und gleichgeschlechtlicher Paare, die in einer Reihe von Staaten deren Adoptionsmöglichkeiten einschließe. Eine entsprechende Entwicklung sei in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts wie auch der europäischen Gerichte erkennbar.

Ich bin deshalb der Meinung, dass das Bundesverfassungsgericht die Öffnung der Ehe für alle billigen wird, wenn der Gesetzgeber feststellen sollte, dass sich das Bild der Ehe inzwischen entsprechend gewandelt hat, Denn das Bundesverfassungsgericht hat ja auch bisher die Reaktionen des Gesetzgebers auf den Wandel der sozialen Verhältnisse immer gebilligt.

Nun kurz einige Worte zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner. Die Bundesregierung hat in den Gesetzentwurf nicht sämtliche Vorschriften aufgenommen, die noch nicht an das Lebenspartnerschaftsrecht angepasst worden sind, sondern nur einen Teil. Nach welchen Kriterien die Auswahl getroffen worden wurde, ist nicht erkennbar. Offenbar ist eine umfassende Bereinigung des Rechts der Lebenspartner tatsächlich nicht beabsichtigt.

Sehr erfreulich ist die geplante Änderung des Personenstandsgesetzes, dass die Standesämter auch gleichgeschlechtlichen Paaren Ledigkeitsbescheinigung ausstellen dürfen, wenn sie im Ausland eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen wollen.

Es fehlt aber eine Regelung für binationale Lebenspartnerschaften, die ins Heimatland des ausländischen Partners umsiedeln wollen und dort eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen müssen, damit der deutsche Partner ein Nachzugsvisum erhält. Für diese Paare muss den Standesämtern die Befugnis eingeräumt werden, den Paaren zu bescheinigen, dass die Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht kein Hindernis für die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe im Ausland ist.

Sehr bedauerlich ist, dass die Kappungsregel des Art. 17b Abs.4 EGBGB nicht gestrichen werden soll. Dadurch werden gleichgeschlechtliche Ehepaare aus unseren EU-Nachbarländern, die nach Deutschland übersiedeln, unnötig diskriminiert.

Außerdem sollten Lebenspartnerinnen, die ein Kind im Ausland gebären, hinsichtlich der Abstammung ihrer Kinder mit verheirateten Müttern gleichgestellt werden. Dazu muss in Art. 19 Abs. 1 EGBGB der Zusatz aufgenommen werden, dass die Abstammung der Kinder von Lebenspartnerinnen auch nach dem Recht bestimmt werden kann, das bei der Geburt für die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft maßgebend ist.

Wenn es bei dem Gesetzentwurf der Bundesregierung tatsächlich um eine abschließende Bereinigung des Rechts der Lebenspartner ginge, wären noch viele weitere Hinweise und Anregungen sinnvoll. Aber da das nicht das Ziel des Gesetzentwurfs ist, erscheinen mir weitere Ausführungen nicht erforderlich.
Davon abgesehen hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften (BT-Drs. 18/13031) die Gesetze aufgeführt, die zusätzlich geändert werden müssten, wenn man das Recht der Lebenspartner wirklich bereinigen wollte. Außerdem führt das Bundesjustizministerium schon seit Jahren solche Listen. Das Bundesjustizministerium kann dem Rechtsausschuss sicher eine Formulierungshilfe liefern.

Abschließend möchte ich Folgendes feststellen:
Mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft werden lesbische und schwule Paare in einem Sonderstatus gehalten. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft war ein wichtiger Zwischenschritt auf dem Weg von der Rechtlosigkeit zur Gleichstellung. Angesichts von 21 Staaten, die die Ehe bereits geöffnet haben, ist das Festhalten an diesem Sonderstatus heute massiv diskriminierend. Damit wird signalisiert, dass lesbische und schwule Paare gegenüber der Ehe als minderwertig angesehen werden. Das würdigt Menschen herab und ist Wasser auf die Mühlen von Homophoben.

Manfred Bruns

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a.D. und Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes

(Es gilt das gesprochene Wort)

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